Rechtssatz RS0035629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035629
Geschäftszahl
3Ob124/73 (3Ob125/73)
Entscheidungsdatum
28.08.1973
Rechtssatz
Nur eine sofortige Richtigstellung der Prozeßerklärung des Bevollmächtigten noch im Zuge der Erklärung selbst durch die Partei (im Anwaltsprozeß durch einen weiteren postulationsfähigen Vertreter unter gleichzeitigem Vollmachtswiderruf) könnte die Prozeßerklärung des (bisherigen) Bevollmächtigten unwirksam machen (Fasching II 283).Nur eine sofortige Richtigstellung der Prozeßerklärung des Bevollmächtigten noch im Zuge der Erklärung selbst durch die Partei (im Anwaltsprozeß durch einen weiteren postulationsfähigen Vertreter unter gleichzeitigem Vollmachtswiderruf) könnte die Prozeßerklärung des (bisherigen) Bevollmächtigten unwirksam machen (Fasching römisch zwei 283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035629
Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0030OB00124_7300000_001