Rechtssatz RS0035653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035653
Entscheidungsdatum
18.01.1972
Rechtssatz
Im Anwaltsprozeß steht einer Partei, für die ein Prozeßbevollmächtigter ausgewiesen ist, grundsätzlich kein Recht zu, selbst Eingaben zu überreichen. Solche Eingaben sind als prozeßrechtlich unzulässig und unbeachtlich unter Hinweis auf das dem Gericht gegenüber zwischen der Partei und dem Bevollmächtigten bestehende Vollmachtsverhältnis und die der Partei fehlende Postulationsfähigkeit zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035653
Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0040OB00649_7100000_001