Rechtssatz RS0035659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035659
Geschäftszahl
1Ob76/75 (1Ob77/75)
Entscheidungsdatum
11.06.1975
Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 398 ZPO ist auch möglich, wenn bei der ersten Tagsatzung ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nicht gestellt worden war, der Richter aber die Frist zur Klagebeantwortung erteilt hatte.Ein Vorgehen nach Paragraph 398, ZPO ist auch möglich, wenn bei der ersten Tagsatzung ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nicht gestellt worden war, der Richter aber die Frist zur Klagebeantwortung erteilt hatte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 76/75
Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 76/75
Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035659
Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0010OB00076_7500000_007