Rechtssatz RS0035684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035684
Geschäftszahl
3Ob8/54; 3Ob35/54; 6Ob188/15p
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Ein Vergleich eines von mehreren eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bildenden Beklagten mit dem Kläger ist bei Urteilsfällung gegen die anderen Streitgenossen wirkungslos.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 8/54
Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 8/54
Veröff: SZ 27/6
- 3 Ob 35/54
Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 35/54
- 6 Ob 188/15p
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
Beisatz: Bei einem Unterlassungsbegehren gegen mehrere Miteigentümer, die eine einheitliche Streitpartei bilden, vermag daher das Anbot eines Vergleichs durch einen Beklagten die Wiederholungsgefahr auch ihm gegenüber nicht zu beseitigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035684
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0030OB00008_5400000_002