Rechtssatz RS0035709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035709
Geschäftszahl
5Ob27/75; 6Ob313/97s
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Rechtssatz
Ein Geständnis (§ 266 ZPO) liegt nicht vor, wenn im Anwaltprozeß durch die Partei im Rahmen der Parteienvermehumg Wissensmitteilungen über bestimmte Tatsachen abgegeben werden. Vielmehr liegt (nur) ein der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel vor.Ein Geständnis (Paragraph 266, ZPO) liegt nicht vor, wenn im Anwaltprozeß durch die Partei im Rahmen der Parteienvermehumg Wissensmitteilungen über bestimmte Tatsachen abgegeben werden. Vielmehr liegt (nur) ein der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 27/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 27/75
- 6 Ob 313/97s
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 313/97s
Auch; Beisatz: Tatsachengeständnisse können als Prozeßvorbringen, nicht aber durch Parteiaussagen abgegeben werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035709
Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00027_7500000_002