Rechtssatz RS0035726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035726
Entscheidungsdatum
10.04.1979
Rechtssatz
Das Gesetz räumt dem Einschreiter keinen Rechtsanspruch auf vorläufige Zulassung als Bevollmächtiger ein, eine solche Maßnahme ist vielmehr ausdrücklich dem - wenngleich nicht nach Willkür, sondern pflichtgemäß auszuübenden und daher auch im Rechtsmittelweg überprüfbaren Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035726
Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00520_7900000_001