Rechtssatz RS0035801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035801
Entscheidungsdatum
20.04.1972
Rechtssatz
Kosten für ein medizinisches Privatgutachtens sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ansprüche durch Vernehmung von Sachverständigen nachweisen kann und gemäß § 43 Abs 2 ZPO Kostennachteile nicht zu befürchten hat.Kosten für ein medizinisches Privatgutachtens sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ansprüche durch Vernehmung von Sachverständigen nachweisen kann und gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Kostennachteile nicht zu befürchten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035801
Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0020OB00075_7100000_004