Rechtssatz RS0035861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035861
Entscheidungsdatum
25.06.1974
Rechtssatz
Im Falle des § 46 Abs 1 erster Satz ZPO ist der Kostenersatz den unterlegenen Revisionswerbern nicht nach dem Verhältnis der von ihnen erhobenen Ansprüche, sondern nach Kopfteilen aufzuerlegen.Im Falle des Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz ZPO ist der Kostenersatz den unterlegenen Revisionswerbern nicht nach dem Verhältnis der von ihnen erhobenen Ansprüche, sondern nach Kopfteilen aufzuerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035861
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00035_7400000_001