Rechtssatz RS0035868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035868
Entscheidungsdatum
28.09.1982
Rechtssatz
Mehrkosten, die einer Partei durch Verschulden des Gegners bei der überhöhten Bewertung des Streitgegenstandes entstanden sind, sind in dem dazu bestimmten besonderen Kostenfestsetzungsverfahren nach der Anordnung des § 48 Abs 1 Fall 2 ZPO geltend zu machen.Mehrkosten, die einer Partei durch Verschulden des Gegners bei der überhöhten Bewertung des Streitgegenstandes entstanden sind, sind in dem dazu bestimmten besonderen Kostenfestsetzungsverfahren nach der Anordnung des Paragraph 48, Absatz eins, Fall 2 ZPO geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035868
Dokumentnummer
JJR_19820928_OGH0002_0050OB00524_8200000_001