Rechtssatz RS0035909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035909
Entscheidungsdatum
19.04.1989
Rechtssatz
Wurde in der Revisionsbeantwortung zunächst nur auf die Unzulässigkeit der Anfechtung der bezüglich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden Entscheidung über die Widerklage hingewiesen und nach Berechtigung der Berufungsentscheidung (durch Zulassung der Revision) eine weitere Revisionsbeantwortung erstattet, in der materiell Stellung genommen wurde, ist auch diese weitere Revisionsbeantwortung zu honorieren (§ 48 ASGG).Wurde in der Revisionsbeantwortung zunächst nur auf die Unzulässigkeit der Anfechtung der bezüglich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden Entscheidung über die Widerklage hingewiesen und nach Berechtigung der Berufungsentscheidung (durch Zulassung der Revision) eine weitere Revisionsbeantwortung erstattet, in der materiell Stellung genommen wurde, ist auch diese weitere Revisionsbeantwortung zu honorieren (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035909
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_003