Rechtssatz RS0035917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035917
Geschäftszahl
1Ob711/51; 2Ob957/54; 4Ob397/82; 8Ob37/09p
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Wer mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss keinen Erfolg hatte, hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen, obgleich immer noch die Möglichkeit besteht, dass er in der Hauptsache obsiegen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 711/51
Entscheidungstext OGH 24.10.1951 1 Ob 711/51
- 2 Ob 957/54
Entscheidungstext OGH 29.12.1954 2 Ob 957/54
Beisatz: Zum gleichen Ergebnis gelangt - ohne es ausdrücklich auszuführen. (T1)
- 4 Ob 397/82
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 397/82
Auch; Beisatz: Keine Kosten des in der Sache Unterliegenden bei beiderseitigem erfolgreichem Rekurs. (T2)
- 8 Ob 37/09p
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Trotz des nominell erfolgreichen Rekurses auch der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch dieser gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035917
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19511024_OGH0002_0010OB00711_5100000_001