Rechtssatz RS0035935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035935
Geschäftszahl
13Os35/80 (13Os36/80); 10Os149/84; 12Os80/90
Entscheidungsdatum
30.08.1990
Rechtssatz
Daß der Privatbeteiligte wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei, wenn er nur einen geringen Teilersatz begehrt, findet im Gesetz keine Stütze. Erwägungen betreffend die Zweckmäßigkeit einer geteilten Rechtsverfolgung sind nicht im Adhäsionsverfahren, sondern in einem allenfalls nachfolgenden Zivilprozeß unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs 1 ZPO zur Geltung zu bringen.Daß der Privatbeteiligte wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei, wenn er nur einen geringen Teilersatz begehrt, findet im Gesetz keine Stütze. Erwägungen betreffend die Zweckmäßigkeit einer geteilten Rechtsverfolgung sind nicht im Adhäsionsverfahren, sondern in einem allenfalls nachfolgenden Zivilprozeß unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO zur Geltung zu bringen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 35/80
Entscheidungstext OGH 06.03.1980 13 Os 35/80
Veröff: EvBl 1980/185 S 526
- 10 Os 149/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 10 Os 149/84
Vgl auch
- 12 Os 80/90
Entscheidungstext OGH 30.08.1990 12 Os 80/90
Vgl auch; Beisatz: Das Begehren symbolischer Teilbeträge (Schmerzengeld) hindert einen Privatbeteiligtenzuspruch nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035935
Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0130OS00035_8000000_001