Rechtssatz RS0035939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035939
Entscheidungsdatum
13.01.1976
Rechtssatz
Hat die Unterinstanz für einen unangefochtenen Zuspruch nach § 43 Abs 2 ZPO keine Kosten zuerkannt, so hat der OGH bei seiner Kostenentscheidung hinsichtlich der gesamten im Verfahren aufgelaufenen Kosten hievon auszugehen.Hat die Unterinstanz für einen unangefochtenen Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO keine Kosten zuerkannt, so hat der OGH bei seiner Kostenentscheidung hinsichtlich der gesamten im Verfahren aufgelaufenen Kosten hievon auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035939
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0050OB00244_7500000_003