Rechtssatz RS0035941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035941
Geschäftszahl
5Ob110/73; 5Ob508/76
Entscheidungsdatum
23.03.1976
Rechtssatz
Verzeichnet der mehrere Beklagte vertretende Rechtsanwalt die Kosten nicht anteilig gesondert, obwohl der Kläger den Streitgegenstand gegenüber den Beklagten unterschiedlich bewertet, so ist beim Kostenersatz davon auszugehen, daß die Beklagten den Rechtsanwalt nach Kopfteilen bezahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035941
Dokumentnummer
JJR_19731202_OGH0002_0050OB00110_7300000_002