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Rechtssatz RS0035980×

Rechtssatz RS0035980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035980

Geschäftszahl

2Ob837/37; 4Ob197/13v

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Rechtssatz

Wenn im Schiedsvertrag die Anwendung der Bestimmungen der ZPO vereinbart wurde, so gelten auch die Honorare der Schiedsrichter im Sinne des Paragraph 41, ZPO als Kosten des Verfahrens, obwohl ihre Festsetzung nicht dem Schiedsgerichte, sondern freier Vereinbarung oder dem ordentlichen Richter zukommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 837/37
    Entscheidungstext OGH 09.11.1937 2 Ob 837/37
    Veröff: SZ 19/304
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Vgl auch; Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig. (T1)
    Beisatz: Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. (T2)
    Beisatz: Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19371109_OGH0002_0020OB00837_3700000_001