Rechtssatz RS0035984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035984
Geschäftszahl
3Ob79/85; 3Ob80/85 (3Ob81/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Gibt das Berufungsgericht der Berufung gegen ein Versäumungsurteil durch Urteil nicht Folge, so ist in diesem Urteil trotz erhobenen Widerspruches nach § 52 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Dies hat nach der zitierten Gesetzesstelle auch dann zu geschehen, wenn das Berufungsgericht in Beschlußform nicht Folge gibt, weil es sich bei einer solchen Entscheidung um einen Beschluß handelt, der die Streitsache für die Berufungsinstanz vollständig erledigt. Diese Ausführungen gelten auch für entsprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. In diesen Fällen wird über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des neben und unabhängig von der Erledigung eines Widerspruches gegen das Versäumungsurteil durchgeführten, einen besonderen Verfahrensabschnitt darstellenden Rechtsmittelverfahrens ähnlich wie in einem Zwischenstreit endgültig entscheiden.Gibt das Berufungsgericht der Berufung gegen ein Versäumungsurteil durch Urteil nicht Folge, so ist in diesem Urteil trotz erhobenen Widerspruches nach Paragraph 52, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Dies hat nach der zitierten Gesetzesstelle auch dann zu geschehen, wenn das Berufungsgericht in Beschlußform nicht Folge gibt, weil es sich bei einer solchen Entscheidung um einen Beschluß handelt, der die Streitsache für die Berufungsinstanz vollständig erledigt. Diese Ausführungen gelten auch für entsprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. In diesen Fällen wird über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des neben und unabhängig von der Erledigung eines Widerspruches gegen das Versäumungsurteil durchgeführten, einen besonderen Verfahrensabschnitt darstellenden Rechtsmittelverfahrens ähnlich wie in einem Zwischenstreit endgültig entscheiden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 79/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 79/85
Veröff: SZ 58/100
- 3 Ob 80/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 80/85
Auch; nur: In diesen Fällen wird über die Verpflichtung zum Ersatz der kosten des neben und unabhängig von de Erledigung eines Widerspruches gegen den Versäumungsurteil durchgeführten, einen besonderen Verfahrensabschnitt darstellenden Rechtsmittelverfahrens ähnlich wie in einem Zwischenstreit endgültig entscheiden. (T1) Beisatz: Daß bei dieser Lösung die Kostenenscheidungen der Rechtsmittelinstanz nicht mehr das Schicksal des Urteiles der ersten Instanz teilen, muß hingenommen werden. (T2) Veröff: JBl 1986,598
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035984
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00079_8500000_002