Rechtssatz RS0035986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035986
Entscheidungsdatum
13.01.1983
Rechtssatz
Wird das Klagebegehren vom OGH hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Rechtsgrundes (wegen Streitanhängigkeit) zurückgewiesen, hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Rechtsgrundes abgewiesen, so ist § 43 Abs 2 1.Fall ZPO analog anzuwenden und die Kostenentscheidung zur Gänze nach der Entscheidung im Hinblick auf den hauptsächlichen Rechtsgrund auszurichten.Wird das Klagebegehren vom OGH hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Rechtsgrundes (wegen Streitanhängigkeit) zurückgewiesen, hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Rechtsgrundes abgewiesen, so ist Paragraph 43, Absatz 2, 1.Fall ZPO analog anzuwenden und die Kostenentscheidung zur Gänze nach der Entscheidung im Hinblick auf den hauptsächlichen Rechtsgrund auszurichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035986
Dokumentnummer
JJR_19830113_OGH0002_0060OB00618_8100000_001