Rechtssatz RS0035997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035997
Geschäftszahl
3Ob90/69 (3Ob91/69); 3Ob30/82; 3Ob48/82; 3Ob45/14k; 3Ob146/14p
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 ZPO ermächtigt die einem Rechtsanwalt zur Prozeßführung erteilte Vollmacht auch zur Einleitung der Exekution gegen den Prozeßgegner. Diese Ermächtigung umfaßt also ausdrücklich nur die Bevollmächtigung der betreibenden Partei, dagegen ermächtigt eine von der in diesem Prozeß unterlegenen Partei und im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei erteilte Prozeßvollmacht nicht zur Vertretung im Exekutionsverfahren.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ermächtigt die einem Rechtsanwalt zur Prozeßführung erteilte Vollmacht auch zur Einleitung der Exekution gegen den Prozeßgegner. Diese Ermächtigung umfaßt also ausdrücklich nur die Bevollmächtigung der betreibenden Partei, dagegen ermächtigt eine von der in diesem Prozeß unterlegenen Partei und im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei erteilte Prozeßvollmacht nicht zur Vertretung im Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 90/69
Entscheidungstext OGH 01.10.1969 3 Ob 90/69
Veröff: EvBl 1970/10 S 19
- 3 Ob 30/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 3 Ob 30/82
- 3 Ob 48/82
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 3 Ob 48/82
Auch
- 3 Ob 45/14k
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 45/14k
Beisatz: Der dem Beklagten im Titelverfahren beigegebenen Verfahrenshelfer ist als solcher nicht befugt, den Verpflichteten im zur Hereinbringung einer titulierten Forderung eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten. (T1)
- 3 Ob 146/14p
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 146/14p
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035997
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19691001_OGH0002_0030OB00090_6900000_001