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Rechtssatz RS0036039×

Rechtssatz RS0036039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036039

Geschäftszahl

1Ob739/78; 5Ob720/82; 6Ob588/83

Entscheidungsdatum

17.03.1983

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO gilt auch dann, wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 739/78
    Entscheidungstext OGH 08.11.1978 1 Ob 739/78
    Veröff: JBl 1979,547
  • 5 Ob 720/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 720/82
    nur: Wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 54 Abs 1 ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft. (T1)
  • 6 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 588/83
    Beisatz: Hier: Ausschluß der Möglichkeit Kosten gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu verzeichnen, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 1 ZPO über die Einrede der Streitanhängigkeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036039

Dokumentnummer

JJR_19781108_OGH0002_0010OB00739_7800000_001