Rechtssatz RS0036039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036039
Geschäftszahl
1Ob739/78; 5Ob720/82; 6Ob588/83
Entscheidungsdatum
17.03.1983
Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO gilt auch dann, wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 54 Abs 1 ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO gilt auch dann, wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 739/78
Entscheidungstext OGH 08.11.1978 1 Ob 739/78
Veröff: JBl 1979,547
- 5 Ob 720/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 720/82
nur: Wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 54 Abs 1 ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft. (T1)
- 6 Ob 588/83
Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 588/83
Beisatz: Hier: Ausschluß der Möglichkeit Kosten gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu verzeichnen, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 1 ZPO über die Einrede der Streitanhängigkeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036039
Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0010OB00739_7800000_001