Rechtssatz RS0036068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036068
Geschäftszahl
4Ob256/34; 4Ob183/25b
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten muß bei der ersten Tagsatzung bei dem zunächst angerufenen Gerichte gestellt werden. Ein erst bei dem nach § 261 Abs 6 ZPO einschreitenden Gericht erhobener diesbezüglicher Antrag ist verspätet.Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten muß bei der ersten Tagsatzung bei dem zunächst angerufenen Gerichte gestellt werden. Ein erst bei dem nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschreitenden Gericht erhobener diesbezüglicher Antrag ist verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0036068
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19340628_OGH0002_0040OB00256_3400000_001