Rechtssatz RS0036093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036093
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach Paragraph 28, JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 6 Nd 510/79
Entscheidungstext OGH 28.02.1979 6 Nd 510/79
Veröff: RZ 1979/47 S 179
- 3 Nd 514/94
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 3 Nd 514/94
nur: Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, daß dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. (T1)
- 3 Nd 501/98
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Nd 501/98
nur T1; Beisatz: Auch für den neuen § 28 JN idF der WGN 1997, welche keine Änderungen im Verfahrensablauf nach dieser Gesetzesstelle bewirkt hat, gilt nichts anderes. (T2)
- 7 Nd 508/01
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 7 Nd 508/01
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wenn dem Ordinationsantrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich. (T3)
- 8 Nd 517/01
Entscheidungstext OGH 31.10.2001 8 Nd 517/01
Auch
- 8 Nd 502/02
Entscheidungstext OGH 28.02.2002 8 Nd 502/02
Vgl aber; nur T1; Beis wie T3
- 7 Nc 105/02d
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 7 Nc 105/02d
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 9 Nc 14/03p
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 9 Nc 14/03p
nur T1; Beis wie T3
- 9 Nc 20/03w
Entscheidungstext OGH 19.08.2003 9 Nc 20/03w
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 3 Nc 4/04z
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Nc 4/04z
Vgl aber; Beisatz: Ist dem Ordinationsantrag ein Antrag auf Exekutionsbewilligung nicht beigeschlossen, so genügt es, wenn der zu betreibende Anspruch im Ordinationsantrag ausreichend individualisiert wurde. (T4)
- 3 Nc 26/13y
Entscheidungstext OGH 02.01.2014 3 Nc 26/13y
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Nc 61/15h
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Nc 61/15h
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 7 Nc 18/16f
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 7 Nc 18/16f
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 10 Nc 17/20m
Entscheidungstext OGH 18.11.2020 10 Nc 17/20m
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 3 Nc 12/25g
Entscheidungstext OGH 12.05.2025 3 Nc 12/25g
vgl; Beisatz wie T4
- 3 Nc 29/25g
Entscheidungstext OGH 16.06.2025 3 Nc 29/25g
Beisatz wie T4
- 3 Nc 28/25k
Entscheidungstext OGH 16.06.2025 3 Nc 28/25k
Beisatz wie T4
- 3 Nc 27/25p
Entscheidungstext OGH 16.06.2025 3 Nc 27/25p
Beisatz wie T4
- 3 Nc 21/25f
Entscheidungstext OGH 16.06.2025 3 Nc 21/25f
Beisatz wie T4
- 3 Nc 23/25z
Entscheidungstext OGH 16.06.2025 3 Nc 23/25z
Beisatz wie T4
- 3 Nc 76/25v
Entscheidungstext OGH 07.07.2025 3 Nc 76/25v
Beisatz wie T4
- 3 Nc 88/25h
Entscheidungstext OGH 07.07.2025 3 Nc 88/25h
Beisatz wie T4
- 3 Nc 89/25f
Entscheidungstext OGH 07.07.2025 3 Nc 89/25f
Beisatz wie T4
- 3 Nc 86/25i
Entscheidungstext OGH 07.07.2025 3 Nc 86/25i
Beisatz wie T4
- 3 Nc 87/25m
Entscheidungstext OGH 07.07.2025 3 Nc 87/25m
Beisatz wie T4
- 3 Nc 97/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.09.2025 3 Nc 97/25g
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036093
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19790228_OGH0002_0060ND00510_7900000_001