Rechtssatz RS0036116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036116
Geschäftszahl
6Ob691/81; 8Ob263/00k
Entscheidungsdatum
05.07.2001
Rechtssatz
Wenn die Revision der Beklagten den Kläger erst nach Überreichung der Revisionsbeantwortung zur Revision des Nebenintervenienten zugestellt worden ist und die Revision der Beklagten zum Teil rechtliche Gesichtspunkte, die in der Rechtsmittelschrift des Nebenintervenienten nicht geltend gemacht wurden, enthält, war eine selbständige Revisionsbeantwortung zur Revision der Beklagten daher zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036116
Dokumentnummer
JJR_19810722_OGH0002_0060OB00691_8100000_002