Rechtssatz RS0036126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036126
Geschäftszahl
1Ob730/53; 2Ob21/54
Entscheidungsdatum
13.01.1954
Rechtssatz
Für den Eintritt der im § 68 Abs 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses auf Erlöschen des Armenrechtes normierten Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ist es ohne Bedeutung, ob die arme Partei, deren Armenrecht für erloschen erklärt wurde, durch einen Armenvertreter oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird.Für den Eintritt der im Paragraph 68, Absatz 3, ZPO mit der Zustellung des Beschlusses auf Erlöschen des Armenrechtes normierten Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ist es ohne Bedeutung, ob die arme Partei, deren Armenrecht für erloschen erklärt wurde, durch einen Armenvertreter oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036126
Dokumentnummer
JJR_19531014_OGH0002_0010OB00730_5300000_001