Rechtssatz RS0036130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036130
Entscheidungsdatum
15.12.1982
Rechtssatz
Kosten für die Wiedervorlage der wegen vermeintlich eingetretener Rechtskraft der (Berufungsentscheidung) Entscheidung nach § 169 Abs 2 Geo ausgefolgten Urkunden stehen nicht zu, weil diese nach Zustellung des Beschlusses, mit welchem der Rechtskraftvermerk aufgehoben und die Zustellung des (Berufungsurteils) Urteils angeordnet wurde, mit dem nächsten Schriftsatz (Revision oder Revisionsbeantwortung) vorzulegen sind, sodaß ein weiterer Schriftsatz nicht notwendig ist.Kosten für die Wiedervorlage der wegen vermeintlich eingetretener Rechtskraft der (Berufungsentscheidung) Entscheidung nach Paragraph 169, Absatz 2, Geo ausgefolgten Urkunden stehen nicht zu, weil diese nach Zustellung des Beschlusses, mit welchem der Rechtskraftvermerk aufgehoben und die Zustellung des (Berufungsurteils) Urteils angeordnet wurde, mit dem nächsten Schriftsatz (Revision oder Revisionsbeantwortung) vorzulegen sind, sodaß ein weiterer Schriftsatz nicht notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036130
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00666_8200000_001