Rechtssatz RS0036132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036132
Geschäftszahl
Bkd31/76; Bkd73/81
Entscheidungsdatum
19.04.1982
Rechtssatz
Durch einen Antrag gemäß § 68 ZPO kann zwar eine gewisse Interessenkollision zwischen Anwalt und Klienten entstehen. Eine solche wurde aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen, weil Mißbräuche der Verfahrenshilfe ausgeschaltet werden sollten.Durch einen Antrag gemäß Paragraph 68, ZPO kann zwar eine gewisse Interessenkollision zwischen Anwalt und Klienten entstehen. Eine solche wurde aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen, weil Mißbräuche der Verfahrenshilfe ausgeschaltet werden sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036132
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_000BKD00031_7600000_001