Rechtssatz RS0036142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036142
Entscheidungsdatum
27.03.1973
Rechtssatz
Verzeichnete USt für auf der Revision beigebrachte Gerichtskostenmarken ist nicht zuzuerkennen, weil es sich um eine bloß durchlaufende Post handelt, die in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen ist (§ 4 Abs 3 und 4 UStG 1972).Verzeichnete USt für auf der Revision beigebrachte Gerichtskostenmarken ist nicht zuzuerkennen, weil es sich um eine bloß durchlaufende Post handelt, die in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen ist (Paragraph 4, Absatz 3 und 4 UStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036142
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19730327_OGH0002_0030OB00056_7300000_002