Rechtssatz RS0036147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036147
Geschäftszahl
1Ob643/80; 4Ob183/25b
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 62 Abs 2 ZPO ist nur für den Fall anwendbar, daß eine bereits auferlegte und geleistete Prozeßkostensicherheit durch die ursprünglich nicht vorhergesehene Dauer und den dadurch verursachten Aufwand nicht hinreicht, also keine genügende Deckung mehr bietet.Die Vorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, ZPO ist nur für den Fall anwendbar, daß eine bereits auferlegte und geleistete Prozeßkostensicherheit durch die ursprünglich nicht vorhergesehene Dauer und den dadurch verursachten Aufwand nicht hinreicht, also keine genügende Deckung mehr bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036147
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00643_8000000_001