Rechtssatz RS0036149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036149
Geschäftszahl
1Ob20/82; 1Ob45/98v; 9Ob44/08y
Entscheidungsdatum
20.08.2008
Rechtssatz
Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen (Hier: Teilanfechtung statt aufgetragener Totalabfechtung eines aus zwei Punkten bestehenden Beschlusses) liegt keine Versäumung vor. Eine Wiedereinsetzung wegen schlechter rechtsfreundlicher Vertretung ist nicht möglich. Eine dennoch wegen "Versäumung der Frist für die rechtzeitige Anfechtung" bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere und ist vom OGH nicht zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Wiedereinsetzung ergangene Entscheidung des Rekursgerichts ist wegen Verletzung der Teilrechtskraft nichtig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/82
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 20/82
- 1 Ob 45/98v
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 45/98v
Auch; nur: Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen liegt keine Versäumung vor. (T1)
- 9 Ob 44/08y
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 44/08y
Vgl auch; nur: Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. (T2); Beisatz: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 144 ff ZPO setzt eine Säumnis voraus, nämlich eine Versäumung, die auf Zufall oder Parteifehler, nicht jedoch auf einem Gerichtsfehler basiert. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036149
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0010OB00020_8200000_001