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Rechtssatz RS0036150×

Rechtssatz RS0036150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036150

Geschäftszahl

1Ob643/80; 4Ob183/25b

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, ZPO betrifft nicht den Fall, daß der Prozeßkostenaufwand selbst bei gleicher Dauer des Rechtsstreites schon dadurch steigt, daß der Kläger der ursprünglich nur einen Teil des von ihm behaupteten Anspruches geltend machte, nach rechtzeitigem Erlag der ursprünglich festgesetzten Sicherheitssumme das Begehren auf den ganzen Betrag der von ihm behaupteten Forderung erweitert. Das Gesetz will einem solchen Kläger auch gewiß nicht die Möglichkeit bieten, auf diese Weise einen Teil des Prozeßkostenrisikos endgültig auf den Beklagten überwälzen zu können; bei Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, ZPO ist jedoch selbst bei erfolgloser Exekution in das Vermögen des Klägers auf die erhöhte Sicherheitsleistung das Verfahren in der Hauptsache fortzuführen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 643/80
    Veröff: JBl 1981,382
  • 4 Ob 183/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 4 Ob 183/25b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036150

Im RIS seit

10.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0010OB00643_8000000_002