Rechtssatz RS0036152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036152
Entscheidungsdatum
14.05.1969
Norm
Gerichts - und JustizverwaltungsgebührenG 1962 BGBl 1962/289 §8
StPO §46
ZPO §63
Rechtssatz
Gemäß dem § 8 des Gerichts - und JustizverwaltungsgebührenG 1962 finden die Bestimmungen über das Armenrecht in Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten sinngemäß Anwendung; im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen steht jedoch dem Privatankläger (ohne Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse) kein Anspruch auf Bewilligung des Armenrechtes zu, wenn die Privatanklage offenbar aussichtslos ist.Gemäß dem Paragraph 8, des Gerichts - und JustizverwaltungsgebührenG 1962 finden die Bestimmungen über das Armenrecht in Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten sinngemäß Anwendung; im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen steht jedoch dem Privatankläger (ohne Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse) kein Anspruch auf Bewilligung des Armenrechtes zu, wenn die Privatanklage offenbar aussichtslos ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0036152
Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0120OS00083_6900000_001