Rechtssatz RS0036169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036169
Entscheidungsdatum
30.01.1990
Rechtssatz
Werden mit der Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung fremdsprachige Urkunden vorgelegt, ist eine Übersetzung anzuschließen; Kosten für einen Schriftsatz, mit dem diese Übersetzungen nachgereicht werden, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036169
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00006_9000000_001