Rechtssatz RS0036172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036172
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Das bis dahin bestandene Aufrechnungsverbot des § 70 Abs 2 ZPO alter Fassung wurde durch des Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 beseitigt. Durch das genannte Gesetz erfolgte eine völlige Gleichstellung des Kostenersatzes für den frei gewählten und für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt.Das bis dahin bestandene Aufrechnungsverbot des Paragraph 70, Absatz 2, ZPO alter Fassung wurde durch des Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 beseitigt. Durch das genannte Gesetz erfolgte eine völlige Gleichstellung des Kostenersatzes für den frei gewählten und für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036172
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0030OB00014_9200000_001