Rechtssatz RS0036179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036179
Entscheidungsdatum
31.01.1983
Rechtssatz
Ein Verfahrenshelfer muß bei einem auch seine Kosten umfassenden Vergleichsabschluß prüfen, ob und inwieweit seiner Partei bei dem (vergleichsweise erreichten) Prozeßausgang (in der Hauptsache) gegenüber dem Prozeßgegner ein Kostenanspruch bestünde und allenfalls auch die Voraussetzungen des § 71 ZPO gegeben sind. Nur solcherart kann eine Benachteiligung der Verfahrenshilfe genießenden Partei infolge einer Verlagerung der vergleichsweisen Leistung von der eingeklagten Forderung auf Kosten verhindert werden.Ein Verfahrenshelfer muß bei einem auch seine Kosten umfassenden Vergleichsabschluß prüfen, ob und inwieweit seiner Partei bei dem (vergleichsweise erreichten) Prozeßausgang (in der Hauptsache) gegenüber dem Prozeßgegner ein Kostenanspruch bestünde und allenfalls auch die Voraussetzungen des Paragraph 71, ZPO gegeben sind. Nur solcherart kann eine Benachteiligung der Verfahrenshilfe genießenden Partei infolge einer Verlagerung der vergleichsweisen Leistung von der eingeklagten Forderung auf Kosten verhindert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036179
Dokumentnummer
JJR_19830131_OGH0002_000BKD00064_8200000_001