Rechtssatz RS0036186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036186
Entscheidungsdatum
23.09.1982
Rechtssatz
Daß die Rechtssache, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen ist, bedeutet, daß die Gegenpartei genannt wird und auch der Gegenstand des Rechtsstreites mit einiger Klarheit erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036186
Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00675_8200000_001