Rechtssatz RS0036195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036195
Entscheidungsdatum
17.01.1973
Rechtssatz
Für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die vor dem 31.12.1972 ausgeführt wurden, gilt ohne Rücksicht darauf, wann das Geld vereinnahmt wird, der bisherige Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent (§ 26 Abs 2 UStG 1972), wenn er bis 31.03.1973 abgerechnet und entrichtet wird (§ 26 Abs 8 UStG 1972), sonst der neue Steuersatz von acht Prozent (§ 10 Abs 2 Z 7 lit d UStG 1972 in Verbindung mit § 26 Abs 9 UStG 1972). Wann eine Leistung als ausgeführt gilt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen; in der Regel wird aber von der Einheitlichkeit der Leistung auszugehen und eine Vertretung in einem Prozeß erst dann als "ausgeführt" anzusehen sein, wenn der Prozeß beendet ist und die sich daraus für den Rechtsanwalt ergebenden Verpflichtungen (Berichtspflicht und Abrechnungspflicht) erfüllt worden sind.Für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die vor dem 31.12.1972 ausgeführt wurden, gilt ohne Rücksicht darauf, wann das Geld vereinnahmt wird, der bisherige Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent (Paragraph 26, Absatz 2, UStG 1972), wenn er bis 31.03.1973 abgerechnet und entrichtet wird (Paragraph 26, Absatz 8, UStG 1972), sonst der neue Steuersatz von acht Prozent (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d, UStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 9, UStG 1972). Wann eine Leistung als ausgeführt gilt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen; in der Regel wird aber von der Einheitlichkeit der Leistung auszugehen und eine Vertretung in einem Prozeß erst dann als "ausgeführt" anzusehen sein, wenn der Prozeß beendet ist und die sich daraus für den Rechtsanwalt ergebenden Verpflichtungen (Berichtspflicht und Abrechnungspflicht) erfüllt worden sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 1 Ob 3/73
Veröff: NZ 1973,185 = RZ 1973/85 S 65 = EvBl 1973/146 S 325
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036195
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0010OB00003_7300000_001