Rechtssatz RS0036246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036246
Entscheidungsdatum
23.12.1981
Rechtssatz
Im Inland sind Zustellungen nach der Vorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Regel durch die Post zu vollziehen. Für diese Art der Zustellung ist eine rechtsgeschäftlich in Form einer Postvollmacht vom Zustellbevollmächtigten weitergegebene passive Vertretungsbefugnis verfahrensrechtlich voll wirksam. Für die nicht als Regelfall vorgesehene Art der Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist eine rechtsgeschäftliche Weitergabe der Empfangsbefugnis nach keiner positiven Gesetzesvorschrift unzulässig, sondern nach einem Größenschluß vielmehr als wirksam anzuerkennen.Im Inland sind Zustellungen nach der Vorschrift des Paragraph 88, Absatz eins, Satz 1 ZPO in der Regel durch die Post zu vollziehen. Für diese Art der Zustellung ist eine rechtsgeschäftlich in Form einer Postvollmacht vom Zustellbevollmächtigten weitergegebene passive Vertretungsbefugnis verfahrensrechtlich voll wirksam. Für die nicht als Regelfall vorgesehene Art der Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist eine rechtsgeschäftliche Weitergabe der Empfangsbefugnis nach keiner positiven Gesetzesvorschrift unzulässig, sondern nach einem Größenschluß vielmehr als wirksam anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036246
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00845_8100000_001