Rechtssatz RS0036253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036253
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt also in den über den Schutz des gewerblichen Eigentums geführten Verfahren - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht für Verfahrensvorschriften, die Ausländer anders als Inländer behandeln; die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nach § 57 ZPO ist ein Beispiel zulässiger Diskriminierung von Angehörigen anderer Verbandsländer.Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt also in den über den Schutz des gewerblichen Eigentums geführten Verfahren - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht für Verfahrensvorschriften, die Ausländer anders als Inländer behandeln; die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nach Paragraph 57, ZPO ist ein Beispiel zulässiger Diskriminierung von Angehörigen anderer Verbandsländer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036253
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00058_8800000_001