Rechtssatz RS0036257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036257
Entscheidungsdatum
12.03.1992
Rechtssatz
Ist zwar auf die Rechtsverfolgung durch einen Verfahrenshilfe genießenden Kläger abgestellt, aber gemäß § 90 Abs 2 GOG sinngemäß anzuwenden, wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden streitigen Verfahren bei einem Gericht außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat.Ist zwar auf die Rechtsverfolgung durch einen Verfahrenshilfe genießenden Kläger abgestellt, aber gemäß Paragraph 90, Absatz 2, GOG sinngemäß anzuwenden, wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden streitigen Verfahren bei einem Gericht außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036257
Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_009NDA00001_9200000_001