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Rechtssatz RS0036279×

Rechtssatz RS0036279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036279

Geschäftszahl

2Ob488/59; 1Ob255/67; 8ObA2353/96d; 18OCg1/23f

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Rechtssatz

Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des Paragraph 534, ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 488/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 488/59
  • 1 Ob 255/67
    Entscheidungstext OGH 08.02.1968 1 Ob 255/67
    nur: Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt. (T1) Veröff: RZ 1968,139 = SZ 41/18
  • 8 ObA 2353/96d
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2353/96d
    Auch
  • 18 OCg 1/23f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2023 18 OCg 1/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Frist zur Verbesserung einer Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036279

Im RIS seit

21.10.1959

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00488_5900000_001