Rechtssatz RS0036279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036279
Entscheidungsdatum
22.05.2023
Rechtssatz
Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des § 534 ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach § 85 Abs 2 ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des Paragraph 534, ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 488/59
Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 488/59
- 1 Ob 255/67
Entscheidungstext OGH 08.02.1968 1 Ob 255/67
nur: Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt. (T1) Veröff: RZ 1968,139 = SZ 41/18
- 8 ObA 2353/96d
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2353/96d
Auch
- 18 OCg 1/23f
Entscheidungstext OGH 22.05.2023 18 OCg 1/23f
vgl; Beisatz: Hier: Frist zur Verbesserung einer Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036279
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0020OB00488_5900000_001