Rechtssatz RS0036285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036285
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Norm
PVÜ Art2 Abs3
WUA ArtIII Abs3
ZPO §57
Rechtssatz
Werden Ansprüche sowohl auf das UWG als auch auf das UrhG gestützt, dann ist für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Prozeßkosten nicht allein Art III Abs 3 WUA maßgebend; der ausländische Kläger, der auch den Schutz des UWG in Anspruch nimmt, ist vielmehr nach Art 2 Abs 3 PVÜ von dieser Sicherheitsleistung nicht befreit. Gleiches gilt für den Fall, daß einzelne von mehreren Ansprüchen auf das UWG, andere aber auf das UrhG gestützt werden.Werden Ansprüche sowohl auf das UWG als auch auf das UrhG gestützt, dann ist für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Prozeßkosten nicht allein Artikel römisch drei, Absatz 3, WUA maßgebend; der ausländische Kläger, der auch den Schutz des UWG in Anspruch nimmt, ist vielmehr nach Artikel 2, Absatz 3, PVÜ von dieser Sicherheitsleistung nicht befreit. Gleiches gilt für den Fall, daß einzelne von mehreren Ansprüchen auf das UWG, andere aber auf das UrhG gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036285
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00058_8800000_003