Rechtssatz RS0036294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036294
Entscheidungsdatum
10.09.1980
Rechtssatz
Wird nicht wegen eines unvorhergesehenen Verfahrensaufwandes, sondern wegen einer Klagserweiterung eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten angeordnet, so ist auszusprechen, daß bei Nichterlag des Ergänzungsbetrages über Antrag der beklagten Partei die Klagsänderung für zurückgenommen erklärt werden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036294
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00643_8000000_003