Rechtssatz RS0036335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036335
Geschäftszahl
3Ob138/79; 3Ob137/79
Entscheidungsdatum
12.12.1979
Rechtssatz
Der Sitz der Gesellschaft muß zwar mit dem Ort, an dem sie tatsächlich ihre Geschäfte betreibt, nicht übereinstimmen, doch wird dies in der Regel der Fall sein, insbesondere wenn die Gesellschaft überhaupt nur eine Betriebstätte oder ein Geschäftslokal besitzt; dessen Anschrift ist dem Registergericht bekanntzugeben und auch zu veröffentlichen. Unter dieser Anschrift sind grundsätzlich auch Zustellungen in den die juristische Person betreffenden gerichtlichen Verfahren vorzunehmen.
Schlagworte
§ 101 und § 105 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036335
Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00138_7900000_001