Rechtssatz RS0036345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036345
Entscheidungsdatum
29.04.1975
Rechtssatz
Das Gesetz läßt die Übergabe des Poststücks an die in § 102 Abs 1 und 2 ZPO genannten Personen deshalb als rechtswirksame Zustellung gelten, weil es davon ausgeht, daß diese Personen die Möglichkeit haben, dem Adressaten die Sendung rechtzeitig - insbesondere also innerhalb einer allenfalls durch die Zustellung in Lauf gesetzten Frist - zu übergeben. Können sie das nicht, weil der Empfänger ortsabwesend ist, dann ist auch eine wirksame Ersatzzustellung nach § 102 ZPO ausgeschlossen.Das Gesetz läßt die Übergabe des Poststücks an die in Paragraph 102, Absatz eins und 2 ZPO genannten Personen deshalb als rechtswirksame Zustellung gelten, weil es davon ausgeht, daß diese Personen die Möglichkeit haben, dem Adressaten die Sendung rechtzeitig - insbesondere also innerhalb einer allenfalls durch die Zustellung in Lauf gesetzten Frist - zu übergeben. Können sie das nicht, weil der Empfänger ortsabwesend ist, dann ist auch eine wirksame Ersatzzustellung nach Paragraph 102, ZPO ausgeschlossen.
Schlagworte
§ 102 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036345
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0040OB00511_7500000_001