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Rechtssatz RS0036352×

Rechtssatz RS0036352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036352

Geschäftszahl

5Ob271/70; 1Ob744/78; 6Ob77/18v (6Ob78/18s)

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Rechtssatz

Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser Mangel auch dadurch behoben werden, daß der nachträglich zum Armenvertreter für den Berufungswerber bestellte Rechtsanwalt eine inhaltlich gleiche Berufungsschrift überreicht. In einem solchen Fall kommt die Vorschrift des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht zum Tragen, sondern ist über die rechtzeitig überreichte und verbesserte Berufung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 271/70
    Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 271/70
  • 1 Ob 744/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 744/78
    Vgl; nur: Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. (T1) Beisatz: Hier: Einbringung des Rechtsmittels durch Partei selbst. (T2)
  • 6 Ob 77/18v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 77/18v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19701209_OGH0002_0050OB00271_7000000_001