Rechtssatz RS0036352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036352
Geschäftszahl
5Ob271/70; 1Ob744/78; 6Ob77/18v (6Ob78/18s)
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser Mangel auch dadurch behoben werden, daß der nachträglich zum Armenvertreter für den Berufungswerber bestellte Rechtsanwalt eine inhaltlich gleiche Berufungsschrift überreicht. In einem solchen Fall kommt die Vorschrift des § 464 Abs 3 ZPO nicht zum Tragen, sondern ist über die rechtzeitig überreichte und verbesserte Berufung zu entscheiden.Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser Mangel auch dadurch behoben werden, daß der nachträglich zum Armenvertreter für den Berufungswerber bestellte Rechtsanwalt eine inhaltlich gleiche Berufungsschrift überreicht. In einem solchen Fall kommt die Vorschrift des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht zum Tragen, sondern ist über die rechtzeitig überreichte und verbesserte Berufung zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 271/70
Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 271/70
- 1 Ob 744/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 744/78
Vgl; nur: Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. (T1) Beisatz: Hier: Einbringung des Rechtsmittels durch Partei selbst. (T2)
- 6 Ob 77/18v
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 77/18v
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036352
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0050OB00271_7000000_001