Rechtssatz RS0036359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036359
Entscheidungsdatum
12.01.1983
Rechtssatz
Eine Zustellung - durch Hinterlegung nach § 104 ZPO oder zu Handen der im § 102 ZPO genannten Personen - ist bei Ortsabwesenheit des Empfängers unzulässig und demzufolge ohne rechtliche Wirkung. Auch eine Abwesenheit von nur wenigen Tagen genügt, um eine während dieser Zeit vorgenommene Zustellung rechtsunwirksam zu machen (hier: Rückkehr aus dem Urlaub nach fünf Tagen).Eine Zustellung - durch Hinterlegung nach Paragraph 104, ZPO oder zu Handen der im Paragraph 102, ZPO genannten Personen - ist bei Ortsabwesenheit des Empfängers unzulässig und demzufolge ohne rechtliche Wirkung. Auch eine Abwesenheit von nur wenigen Tagen genügt, um eine während dieser Zeit vorgenommene Zustellung rechtsunwirksam zu machen (hier: Rückkehr aus dem Urlaub nach fünf Tagen).
Schlagworte
§ 102 und § 104 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036359
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0010OB00833_8200000_001