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Rechtssatz RS0036375×

Rechtssatz RS0036375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036375

Geschäftszahl

6Ob645/78

Entscheidungsdatum

22.06.1978

Rechtssatz

"Offensichtlich hat die Erstrichterin keine Ahnung, daß man die Miete für eine Werkstätte von der Steuer abziehen kann ..."; "Die weitere Begründung .... ist rechtswidrig und beweist einzig und allein, daß die Erstrichterin keine Ahnung vom Wirtschaftsleben hat"; "Offensichtlich wollte die Erstrichterin dem Kläger die Verfahrenshilfe nicht aus den im Beschluß angeführten Gründen entziehen, sondern allein aus dem Grund, da der Kläger - obwohl er dazu nicht verpflichtet ist - zu der Streitverhandlung am 25.01.1978 nicht persönlich erschienen ist, was die Erstrichterin offensichtlich geärgert hat". - Überschreitung der Grenzen sachlich Kritik und Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 645/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 645/78
    Veröff: RZ 1979/18 S 63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036375

Dokumentnummer

JJR_19780622_OGH0002_0060OB00645_7800000_001