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Rechtssatz RS0036393×

Rechtssatz RS0036393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036393

Geschäftszahl

3Ob106/74

Entscheidungsdatum

11.06.1974

Rechtssatz

Ein zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückgestellter Schriftsatz muß dann nicht vom Anwalt unterschrieben sein, wenn unter Anschluß der ursprünglichen Berufung ein neuer, den Formerfordernissen einer Berufung entsprechender - also unter anderem mit Anwaltsunterschrift versehener - , inhaltlich von der ursprünglichen Berufung nicht in unzulässiger Weise abweichender Schriftsatz vorgelegt wird (bloßes unterfertigtes Begleitschreiben des Anwaltes genügt jedoch nicht).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 3 Ob 106/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036393

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0030OB00106_7400000_001