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Rechtssatz RS0036414

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036414

Geschäftszahl

6Ob845/81

Entscheidungsdatum

23.12.1981

Rechtssatz

Soll einer unmittelbaren Ausfolgung eines Schriftstückes bei Gericht an einen Vertreter eines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten die Wirkung der Zustellung an die vertretene Partei zukommen, dann wird nach den aus Paragraph 103, Absatz 2, ZPO ableitbaren Grundsätzen zu fordern sein, daß das das Schriftstück ausfolgende Gerichtsorgan annehmen dürfe, der Übernehmer besitze als Angestellter oder Bediensteter des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten dessen Zustimmung zur Annahme des zuzustellenden Schriftstückes. Gerade das ist aber bei einem mit Legitimationsurkunde ausgewiesenen Rechtsanwaltsanwärter, der schon wiederholt Schriftstücke für den Rechtsanwalt, bei dem er in Verwendung steht, bei Gericht übernommen hat, der Fall.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 845/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 845/81
    Veröff: RZ 1982/51 S 196 = MietSlg 33613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036414

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00845_8100000_003