Rechtssatz RS0036422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036422
Geschäftszahl
8Ob119/72; 2Ob118/10g
Entscheidungsdatum
15.09.2010
Rechtssatz
Die zufolge der Abwesenheit des Rechtsanwaltes und seiner Kanzleiangestellten an die dem Postzustellorgan persönlich bekannte, in den Kanzleiräumen tätige Aufräumefrau vorgenommene Zustellung, die von der Aufräumefrau unter Verwendung der Kanzleistampiglie des Rechtsanwaltes bestätigt wurde, ist wirksam zustande gekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036422
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19720620_OGH0002_0080OB00119_7200000_001