Rechtssatz RS0036451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036451
Geschäftszahl
3Ob906/36; 9ObA203/01w
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
Ergeben sich trotz vorliegendem Zustellungsausweis Bedenken, ob dem Beklagten mit der Klage auch die Ladung zugekommen ist, und können diese Bedenken nicht einwandfrei behoben werden, so ist der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles gegen den ausgebliebenen Beklagten zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0036451
Dokumentnummer
JJR_19361020_OGH0002_0030OB00906_3600000_001